1. Die Vertragsparteien werden einander schriftlich über die Erfüllung aller innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls informieren.
2. Dieses Protokoll tritt mit der Notifikation an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens in Kraft. Die Republik Österreich notifiziert nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 1 dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 18 des Abkommens, dass alle Voraussetzungen für den Abschluss des Protokolls, welche von den Gesetzen der Vertragsparteien vorgeschrieben werden, erfüllt wurden und informiert Montenegro darüber.
3. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.
Geschehen zu Podgorica am 23. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache. Alle drei Texte sind authentisch. Im Fall von Auslegungsproblemen des Protokolls geht der englische Text vor.
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