BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

In Kraft seit 05. April 2011
Up-to-date

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

Art. 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Estland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen die Parteien einander gemäß Absatz 1 vertreten, der Beginn und die Beendigung des Vertretens sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Die Parteien können den Anhang im Rahmen eines Notenwechsels ändern.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

Artikel 2

Art. 2 Verfahren

(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten, falls diese für das Visum verwendet werden und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates erfüllt, stellt die Vertretungsbehörde das beantragte Visum aus.

(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.

Artikel 3

Zuständige Behörden

Art. 3

Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Republik Estland

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

(3) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

Art. 4

(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Partei setzt die Europäische Kommission über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Partei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Artikel 5

Gebühren

Art. 5

Alle Visumgebühren stehen der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates zu.

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Art. 6

(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterschriftsleistung in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung 2 vom 18. September 2009 außer Kraft.

(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft.

Geschehen in Wien am 5. April 2011, in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/2009.

ANHANG:

Anl. 1

Die Republik Österreich vertritt die Republik Estland in:

Kuwait (Kuwait)

Riyadh (Königreich Saudi-Arabien)