Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei über die Rückführung oder die Durchbeförderung der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 oder 4 dieses Protokolls rechzeitig, spätestens aber zwei Arbeitstage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.
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