Die Parteien vereinbaren, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei als zusätzlichen Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 2 des Abkommens auch Fingerabdrücke vorlegen kann.
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