(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro ist im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit 1 , unterzeichnet am 5. Juni 1998 in Belgrad, nicht mehr anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Abkommens vom 5. Juni 1998 gelten für noch nicht abgeschlossene Verfahren und für erworbene Ansprüche weiter.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2002 idF BGBl. III Nr. 124/2007 und BGBl. III Nr. 22/2009.
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