BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

In Kraft seit 01. April 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Die Russische Föderation übereignet der Republik Österreich das Gebäude mit der Gesamtfläche von 3585 Quadratmeter, das sich unter der Adresse: Moskau, Pretschistenskij pereulok, Haus 6/1, Bau 1 (vormals Mjortwij pereulok, Haus 1/6) befindet und gegenwärtig zur Unterbringung der Botschaft der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt wird und dessen Grundriss in der Anlage, die untrennbaren Bestandteil dieses Protokolls bildet, dargestellt ist.

2. Die Beurkundung des Eigentumsrechts der Republik Österreich in Bezug auf das genannte Gebäude entsprechend dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren erfolgt auf Kosten der Österreichischen Seite.

Artikel 2

Art. 2

1. Die Österreichische Seite verpflichtet sich bezüglich des in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Gebäudes, das ein Objekt des historischen und kulturellen Erbes von föderaler (gesamtrussischer) Bedeutung ist, die Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation über den Schutz der Objekte des kulturellen Erbes zu befolgen, darunter alle Bestimmungen in Bezug auf dessen Erhaltung und gebührenden Pflege einzuhalten, die in Anwendung auf solche Objekte durch die russische Gesetzgebung festgeschrieben sind, entsprechend der Denkmalschutzverpflichtung, die von der zuständigen Behörde der Russischen Föderation ausgestellt werden wird. Die österreichische Seite gewährt den zuständigen Behörden der Russischen Föderation, die entsprechend den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation über den Schutz der Objekte des kulturellen Erbes mit der Erfüllung der Aufgaben zum Schutz der Objekte des kulturellen Erbes betraut sind, auf deren Ersuchen den Zugang zu dem in diesem Absatz genannten Gebäude. Termine und sonstige Modalitäten für derartige Besuche werden in jedem einzelnen Fall mit dem Leiter der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation abgestimmt.

2. Die Österreichische Seite ist berechtigt, neue Bauten auf dem Grundstück unter der Adresse: Moskau, Pretschistenskij pereulok, Haus 6/1, Bau 1 (vormals Mjortwij pereulok, Haus 1/6) unter Einhaltung der in der Russischen Föderation geltenden Projektierungs- und Baunormen und -bestimmungen zu errichten.

Artikel 3

Art. 3

1. Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, wird von der Österreichischen Seite ausschließlich für Zwecke und den Bedarf der diplomatischen Vertretung der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt. Jegliche Nutzung des genannten Gebäudes für andere Zwecke erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite.

2. Das im Artikel 1 dieses Protokolls genannte Gebäude, das der Republik Österreich übereignet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung der Russischen Seite verkauft, anderweitig veräußert bzw. einer beliebigen dritten Seite zur Nutzung übergeben werden. Dabei hat die Russische Seite das Vorkaufsrecht in Bezug auf das genannte Gebäude.

Artikel 4

Art. 4

Beziehungen, auf die die Bestimmungen dieses Protokolls und die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 angewandt werden können, werden nach Maßgabe dieses Protokolls geregelt. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 weiterhin Anwendung.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Protokoll tritt am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag des Erhalts der letzten Mitteilung durch die beiden Seiten über die Durchführung der innerstaatlichen Verfahren, die für sein Inkrafttreten notwendig sind, folgt.

Geschehen zu Wien am 16. Dezember 2010 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage

Anl. 1