1. Das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien, die über die entsprechende Befugnis für die vereinbarten Leistungen verfügen, können beim Erbringen oder Bereithalten der vereinbarten Leistungen auf den betreffenden Strecken „Code Sharing“ Vereinbarungen mit jedem oder mehreren Fluglinienunternehmen abschließen, vorausgesetzt dass dieses oder diese über dieselbe Befugnis verfügen.
2. Es ist weiters vereinbart, dass jedes Fluglinienunternehmen in Ausübung einer „Code Sharing“ Vereinbarung im Hinblick auf von ihm verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen muss, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.
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