BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

In Kraft seit 01. März 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Republik Litauen vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 2

Art. 2 Verfahren

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.

Artikel 3

Art. 3 Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Republik Litauen:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

01511 WILNA

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen mit.

Artikel 4

Art. 4 Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Artikel 5

Art. 5 Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Art. 6 Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, der nach der Unterzeichnung der Vereinbarung folgt. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung 1 , unterzeichnet am 12. März 2009 in Wilna, außer Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden.

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(4) Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen in Wien am 7. Februar 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 75/2009.

ANHANG

Anl. 1

Die Republik Österreich vertritt die Republik Litauen in:

Beirut (Libanesische Republik)

Bogotá (Kolumbien)

Damaskus (Arabische Republik Syrien)

Manila (Republik der Philippinen)