Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) sowie Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
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