Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien nach den Bestimmungen dieses Abkommens wird von den in Artikel 2 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten zentralen Behörden und erforderlichenfalls den folgenden Behörden geführt:
(a) für die Regierung der Republik Österreich: vom Bundesministerium für Justiz, Abteilung für internationale Strafsachen;
(b) für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: vom Office of International Affairs, Criminal Division, United States Department of Justice. Darüber hinaus kann die Regierung der Republik Österreich Ersuchen um Aufteilung direkt an die zuständige Unterbehörde des United States Department of Justice oder des United States Department of Treasury richten;
(c) von anderen von einer Vertragspartei festgelegten Behörden.
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