Unbeschadet des Artikels 7 erstattet die Vertragspartei die Geldsumme, die sie nach Artikel 6 erhalten hat, über schriftliches Ersuchen in entsprechender Höhe in der Währung der anderen Vertragspartei, wenn
(a) die Anordnung durch eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung aufgehoben wird, oder die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, durch ein innerstaatliches Gericht verpflichtet wird, einen Anspruch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung zu befriedigen; oder
(b) die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, durch eine Entscheidung eines supra- oder internationalen Gerichts verpflichtet wird, einen Anspruch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung zu befriedigen; oder
(c) die Vertragspartei, die die Summe überwiesen hat, einen Vergleich schließt, der eine Geldzahlung zur Befriedigung von Ansprüchen im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung erfordert, um ein justizielles Verfahren vor einem innerstaatlichen, supra- oder internationalen Gericht zu vermeiden oder zu beenden.
Das schriftliche Ersuchen um Rücküberweisung der Summe wird innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Umstände nach Buchstabe a, b oder c gestellt und wird den Grund für die Rücküberweisung erläutern. Die erstattete Summe wird ausschließlich zur Erfüllung der durch a, b oder c auferlegten, im schriftlichen Ersuchen um Rücküberweisung dargelegten Verpflichtungen verwendet.
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