(1) Soweit wie möglich sind die überwiesenen Summen nicht mehr Gegenstand eines innerstaatlichen Verfahrens und frei von Lasten.
(2) Die Vertragspartei, die die Geldsumme überweist, stellt keine Bedingungen im Hinblick auf deren Verwendung. Die Vertragspartei, die die Geldsumme erhält, kann diese für jeden rechtmäßigen Zweck nach ihrem Ermessen verwenden.
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