Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 29. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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