(1) Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach der Mitteilung der Republik Österreich an die Vereinigten Staaten von Amerika, dass die für die Anwendung des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist auf nach seinem Inkrafttreten entzogene Vermögensgegenstände anzuwenden. Das Abkommen ist darüber hinaus auf die im Zeitpunkt der Unterzeichung beschlagnahmten Vermögensgegenstände anzuwenden, für die ein Ersuchen um Aufteilung bereits zuvor gestellt wurde und welches innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich aufrechterhalten wird.
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