Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
(a) „Anordnung“ eine endgültige Entscheidung, die von einem Gericht im Anschluss an ein – eine oder mehrere Straftaten betreffendes – Verfahren (einschließlich des nicht auf einer Verurteilung beruhenden Verfalls) verhängt wird, und die zur Entziehung von Vermögensgegenständen oder im Falle der Vereinigten Staaten zur rechtlichen Übertragung des Eigentums führt. Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Entscheidungen über Verfahrenskosten werden nicht als „Anordnungen“ betrachtet;
(b) „Vermögensgegenstände“ Geld und Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die ein Recht an solchen Gegenständen oder ein Interesse daran belegen, die nach der Gerichtsentscheidung einer der Vertragsparteien
i) den Ertrag aus einer Straftat oder Vermögensgegenstände im entsprechenden Wert dieses Ertrags oder
ii) das Tatwerkzeug einer Straftat darstellen; und
(c) „Zusammenarbeit“ die Unterstützung, die von einer Vertragspartei der anderen geleistet wurde und die zur Entziehung von Vermögensgegenständen beigetragen oder diese erleichtert hat, einschließlich der in Artikel 17 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen 1 , dem Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung des Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 2 , der in den Artikeln 7, 13, 18 bis 20, 26 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 3 und der in Artikel 5 Absatz 4, und Artikel 7, 9 Absatz 1, 11 und 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 4 beschriebenen Unterstützung.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 107/1998.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/2010.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
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