BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)Art. 6

Art. 6Artikel 6.

In Kraft seit 17. Februar 2008
Up-to-date

(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.

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