BundesrechtInternationale VerträgePflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)Art. 5

Art. 5Artikel 5.

In Kraft seit 17. Februar 2008
Up-to-date

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.

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