BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Ergänzung (Kosovo)

Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Kosovo)

In Kraft seit 17. Februar 2008
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf jugoslawischem Hoheitsgebiet folgende Rechte:

1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte weltweite Netz des Unternehmens direkt über eigene Niederlassungen oder, nach seinem Ermessen, über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen konvertierbare Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente frei zu verkaufen und die Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Österreich zu überweisen.

2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in jugoslawischer Landeswährung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente für folgende Arten der Beförderung zu verkaufen:

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen Jugoslawien und Österreich und umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Österreich sowie innerhalb Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern darstellt;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Punkten in Österreich;

d) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens innerhalb Österreichs im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Österreich.

3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen und nach seinem Ermessen über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen jugoslawische Landeswährung unter Verwendung der Beförderungsdokumente des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens für die folgenden Arten von Flügen zu verkaufen:

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen Jugoslawien und Österreich und umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Österreich und innerhalb Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Punkten in Österreich;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs innerhalb Österreichs im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Österreich.

4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs in Jugoslawien sind durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens oder dessen jugoslawische Vertretungen unter Verwendung der Beförderungsdokumente des dafür bestellten Generalvertreters durchzuführen.

Art. 2 Artikel II

Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen konvertible Währung unterliegt den folgenden Bestimmungen:

1. Verkäufe durch Vertreter des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs:

a) Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absatz 1 sind den bevollmächtigten Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs in Jugoslawien am Ende jedes Monats von den Vertretern direkt vorzulegen.

b) Einnahmen aus gemäß Artikel I Absatz 1 getätigten Verkäufen sind auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien zu überweisen.

c) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs ist berechtigt, von seinem Konto bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben oder jeden Teil davon im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.

d) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs darf alle Einnahmen aus Verkäufen gemäß Artikel I Absatz 1 bzw. Teile dieser Einnahmen in freikonvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Österreich überweisen.

2. Verkäufe durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs an eigenen Verkaufsstellen:

Einnahmen aus solchen Verkäufen werden in gleicher Weise gehandhabt, und das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs genießt bezüglich der Verwendung und Überweisung solcher Einkünfte die gleichen Rechte, wie sie in Absatz 1 oben angeführt sind.

Art. 3 Artikel III

Verkäufe von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen jugoslawische Landeswährung unterliegen den folgenden Bestimmungen:

1. Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absätze 2 und 3 sind den bevollmächtigten Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs in Jugoslawien am Ende jedes Monats von den Vertretern direkt vorzulegen.

2. Einnahmen aus gemäß Artikel I Absätze 2 und 3 getätigten Verkäufen sind in jugoslawischer Landeswährung auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien zu überweisen, wobei Durchschläge der Verkaufsberichte und Fotokopien der Kontrollkupons beizulegen sind.

3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs ist berechtigt, von seinem Konto in jugoslawischer Währung bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben oder Teile davon (jene Ausgaben, die in jugoslawischer Landeswährung zahlbar sind) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.

4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs darf Einnahmen aus Verkäufen gemäß Artikel I Absätze 2 und 3, welche die Ausgaben übersteigen, innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen und mit minimalen Einschränkungen im Rahmen folgender Verfahren nach Österreich überweisen:

a) Einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen oder in solchen Zeitabständen, wie sie sonst zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart wurden, wird das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens eine Kopie des Verkaufsberichtes vorlegen, in dem die Flugscheinnummern, Reiserouten und Währungsbeträge für in jugoslawischer Landeswährung durchgeführte Beförderungstransaktionen im einzelnen angeführt sind;

eine Banküberweisung des Betrages in jugoslawischer Landeswährung, vermindert um die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in jugoslawischer Landeswährung an Ort und Stelle durchgeführten Zahlungen, auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens bei einer bevollmächtigten Bank autorisieren und dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens einen Zahlungsbeleg vorlegen, aus dem die Überweisung in jugoslawischer Landeswährung auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens hervorgeht;

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens eine Bestätigung darüber vorlegen, daß der durch die Überweisung in jugoslawischer Landeswährung gedeckte Betrag einzig und allein aus Verkäufen von Flügen in Jugoslawien gemäß den Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs an Personen oder Vereinigungen im Rahmen der zugelassenen Bereiche stammt.

b) Vereinbarungsgemäß wird das folgende Umwechslungsverfahren zur Anwendung kommen:

Die Umwechslung in konvertierbare Währung der Einnahmen aus Verkäufen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in Jugoslawien gegen jugoslawische Landeswährung in den zugelassenen Bereichen getätigt wurden, erfolgt durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zu dem am Tage der Umwechslung geltenden Wechselkurs der Bank auf Grund der Verkaufsberichte, und der Betrag wird dem Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der jugoslawischen Handelsbank gutgeschrieben.

c) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien arbeiten die Verfahren für die Währungsumwechslung und Überweisung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und in Übereinstimmung mit den jugoslawischen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie den IATA-Standardverfahren aus.

Art. 4 Artikel IV

Die Österreichische Bundesregierung gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende Rechte:

1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte weltweite Netz des Unternehmens über eigene Niederlassungen oder nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen österreichische Währung oder jede andere konvertierbare Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen.

2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen, und zwar für folgende Arten der Beförderung:

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien sowie innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkte in Jugoslawien;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens innerhalb Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.

3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen und nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung der Beförderungsdokumente des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zu verkaufen, und zwar für folgende Flüge:

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien und innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkten in Jugoslawien;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.

4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens in Österreich sind durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs und dessen österreichische Vertretungen unter Verwendung der Beförderungsdokumente des dafür bestellten Generalvertreters durchzuführen.

5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien arbeiten die Verfahren für Überweisungen in Übereinstimmung mit den österreichischen Gesetzen, Rechtsvorschriften und den IATA-Standardverfahren aus.

Art. 5 Artikel V

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander durch Notenwechsel darüber informiert haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren beider Länder erfüllt worden sind.

Geschehen zu Dürnstein in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache am 29. September 1988.