BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

In Kraft seit 17. Februar 2008
Up-to-date

Art. 1

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:

1. Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;

2. eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.

(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Art. 2

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Artikel 2

Art. 2

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Art. 3

Politische strafbare Handlungen

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Art. 4

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 4

Art. 4

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Art. 5

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 5

Art. 5

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Art. 6

Verjährung

Artikel 6

Art. 6

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Art. 7

Ausnahmegerichte

Artikel 7

Art. 7

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

Art. 8

Abwesenheitsurteile

Artikel 8

Art. 8

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.

Art. 9

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 9

Art. 9

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist.

(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist.

(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernehmen soll, gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich die verurteilte Person der Überwachung oder der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig vollstreckt oder nachgesehen worden ist.

Art. 10

Ordre public

Artikel 10

Art. 10

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

Art. 11

TEIL II

Überwachung

Art. 11

Grundsätze der Überwachung

Artikel 11

Art. 11

Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Überwachung in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).

Art. 12

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 12

Art. 12

(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Besserung und Wiederanpassung der verurteilten Person an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.

(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.

(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.

(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Überwachungsstaates.

Art. 13

Bewilligung der Überwachung

Artikel 13

Art. 13

(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen und die angeordneten Maßnahmen mit, denen diese während der Probezeit unterworfen ist.

(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen, die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten; er verständigt den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit von allen die Überwachung betreffenden Umständen.

Art. 14

Mitteilungen

Artikel 14

Art. 14

(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.

(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

Art. 15

Wirkungen der Überwachung

Artikel 15

Art. 15

Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

Art. 16

TEIL III

Vollstreckung

Art. 16

Grundsätze der Vollstreckung

Artikel 16

Art. 16

(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes Antragsrecht der verurteilten Person, ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie oder ihrer Geschwister aus.

Art. 17

Vollstreckungsvoraussetzungen

Artikel 17

Art. 17

(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn:

1. die verurteilte Person der Vollstreckung nicht zustimmt;

2. sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist.

(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen, wenn:

1. die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl genießt;

2. die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen des Urteilsstaates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammengerechnet.

(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält, einzuholen.

Art. 18

Eigene Staatsangehörige

Artikel 18

Art. 18

Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.

Art. 19

Bindung an die Tatsachenfeststellungen

Artikel 19

Art. 19

(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.

(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich den Vollstreckungsstaat.

Art. 20

Gnadenmaßnahmen, Amnestie

Artikel 20

Art. 20

Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.

Art. 21

Vollstreckung

Artikel 21

Art. 21

Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

Art. 22

Bewilligung der Vollstreckung

Artikel 22

Art. 22

Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Art. 23

Vollstreckungsverfahren

Artikel 23

Art. 23

(1) Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.

(2) Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat darf die verurteilte Person in keinem Fall schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.

(3) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.

Art. 24

Strafteilung

Artikel 24

Art. 24

(1) Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt, dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.

Art. 25

Wirkungen der Vollstreckung

Artikel 25

Art. 25

(1) Ist die Vollstreckung übernommen worden, so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr endgültig nachgesehen worden ist.

(3) Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen.

Art. 26

Überstellung

Artikel 26

Art. 26

Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983

Art. 27

Grundsatz der Spezialität

Artikel 27

Art. 27

(1) Wird eine Person in Durchführung einer nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt:

1. wenn der zum Zweck der Vollstreckung überstellende Staat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;

2. wenn die überstellte Person sich nach ihrer endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß anzuwenden.

Art. 28

TEIL IV

Gemeinsame Bestimmungen über das Verfahren

Art. 28

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

Art. 28

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:

1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils;

2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

3. möglichst genaue Angaben über die Person, die im anderen Vertragsstaat überwacht werden oder dort die über sie verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

4. gegebenenfalls eine Bestätigung über die anzurechnenden Haftzeiten;

5. im Falle einer Vollstreckung ein mit der verurteilten Person aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt;

6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

(3) Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:

1. eine Abschrift der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen;

2. möglichst genaue Angaben über die Person, die überwacht werden oder die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

3. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können;

4. sofern sich die Person, welche die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat verbüßen soll, bereits in diesem Staat befindet, ein mit ihr aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt.

(4) Im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 übermittelt der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung des Ersuchens eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten Zeiten.

Art. 29

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 29

Art. 29

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Art. 30

Geschäftsweg

Artikel 30

Art. 30

(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.

Art. 31

Sprache, Legalisierung

Artikel 31

Art. 31

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

Art. 32

Kosten

Artikel 32

Art. 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

Artikel 33

Art. 33

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates” betrachtet:

1. für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;

2. für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und die mazedonische Sprache.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme”:

1. in der Republik Österreich jede die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;

2. in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen und mit einem Freiheitsentzug verbunden sind und von den Strafgerichten angeordnet werden.

(3) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Art. 17 Abs. 1 Z 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.

(4) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „bedingte strafrechtliche Sanktion”:

1. in der Republik Österreich die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden Maßnahme (§§ 43 und 45 bis 47 des österreichischen Strafgesetzbuches) sowie die bedingte Verurteilung (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961);

2. in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eine bedingte Verurteilung, eine bedingte Verurteilung mit einer Schutzaufsicht sowie eine bedingte Entlassung.

Art. 34

TEIL V

Schlußbestimmungen

Artikel 34

Art. 34

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 35

Art. 35

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.

Artikel 36

Art. 36

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.