Art. 6 — Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)
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Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.
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