Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens im internationalen Register auf den Namen von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, eingetragen sind und deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1948 endigte, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wurde, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
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