BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 17. Februar 2008
Up-to-date

Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.

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