Artikel 29
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern vom Einkommen und auf Steuern vom Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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