BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 17. Dezember 2010
Up-to-date

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

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