Rückverweise
1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
2. Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
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