BundesrechtInternationale VerträgeVisumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und DienstpässenArt. 2

Art. 2Dauer der Gültigkeit des Passes

In Kraft seit 23. Dezember 2010
Up-to-date

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.

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