Art. 2 Dauer der Gültigkeit des Passes — Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
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Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.
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