1. Die ersuchte Partei ist nicht zur Erlangung oder Gewährung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach ihrem eigenen Recht für Zwecke der Verwaltung oder Vollziehung ihres eigenen Steuerrechts nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Auskünften, die zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen. Ungeachtet dessen sind die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Auskünfte nicht bloß deshalb als solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren zu behandeln, weil sie die Kriterien in diesem Absatz erfüllen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Erlangung oder Gewährung von Auskünften, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde
(a) für Zwecke der Suche nach oder Gewährung von rechtlichem Rat oder
(b) für Zwecke der Verwendung in bestehenden oder geplanten Rechtsverfahren.
4. Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder den von einer Vertragspartei gewährten Grundrechten, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, widerspräche.
5. Ein Auskunftsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.
6. Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.
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