1. Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zwecke die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
a) Auskünfte, die sich bei Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder, einschließlich Bevollmächtigter, handeln,
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich, innerhalb der Grenzen des Artikels 2, Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette und die Position innerhalb einer Eigentümerkette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Auskünfte über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist übermitteln.
7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass vom Auskunftsaustausch nach diesem Abkommen Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“), nicht erfasst sind.
8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Auslegung dieses Abkommens auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
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