1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen von fünf Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Wasserstraßen des Wasserstraßennetzes von internationaler Bedeutung die Hoheitsgebiete von mindestens drei dieser Staaten ohne Unterbrechung verbinden.
2. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, durch die der besagten Bedingung genügt wird.
3. Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Frist von 90 Tagen hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.
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