1. Das Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung gemäß Artikel 1 hat den in der Anlage III dieses Übereinkommens genannten Anforderungen zu entsprechen oder ist bei künftigen Verbesserungsarbeiten mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
2. Um die bestehenden Engpässe im E-Wasserstraßennetz zu beseitigen und deren fehlende Verbindungen auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu erstellen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und/oder bilaterale oder multilaterale Abkommen wie Staatsverträge, Richtlinien, Absichtserklärungen, gemeinsame Studien und andere entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
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