Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf betragen, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise