1. Die Anlage III dieses Übereinkommens kann gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage III von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
3. Wird die vorgeschlagene Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
4. Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt geben.
5. Jede gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach der Übermittlung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung gemäß Absatz 4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben haben.
6. Wenn mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien einen Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben haben, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
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