1. Die Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen können gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen I und II von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
3. Wird die vorgeschlagene Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln. Eine Vertragspartei gilt als direkt betroffen im Sinne dieses Artikels, wenn im Falle der Einbeziehung einer neuen Wasserstraße oder eines Hafens von internationaler Bedeutung oder im Falle einer Änderung derselben die betreffende Wasserstraße durch ihr Staatsgebiet führt oder der betreffende Hafen auf besagtem Staatsgebiet gelegen ist.
4. Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, sofern innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung durch den Verwahrer keine der direkt betroffenen Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
5. Jede derart angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach der Übermittlung durch den Verwahrer in Kraft.
6. Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
7. Der Verwahrer ist vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich darüber zu informieren, welche Vertragsparteien von einer vorgeschlagenen Änderung direkt betroffen sind.
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