1. Dieses Übereinkommen kann, vorbehaltlich der Artikel 13 und 14, nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
3. Wird die vorgeschlagene Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
4. Jede vorgeschlagenen Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, sofern innerhalb dieser zwölf Monate nicht ein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seinen Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben hat.
5. Wenn ein Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
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