1. Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Binnenwasserstraßennetzes, nachstehend als Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung oder E-Wasserstraßennetz bezeichnet, an; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer entsprechenden Programme auszuführen. Das EWasserstraßennetz im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstraßen, den von Fluss-Seeschiffen befahrenen Küstenstrecken sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anlagen I und II dieses Übereinkommens genannt sind.
2. Hinsichtlich der Abschnitte des E-Wasserstraßennetzes, die derzeit noch nicht bestehen, jedoch Teil der Infrastrukturausbauprogramme sind, treffen die Vertragsparteien unter gebührender Berücksichtigung deren künftiger Parameter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Bau die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des vorgesehenen Verlaufs.
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