Die wichtigsten technischen Merkmale der E-Wasserstraßen entsprechen allgemein der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die in Tabelle 1 dargestellt ist.
Bei der Bewertung der verschiedenen E-Wasserstraßen sind die Merkmale der Klassen IV bis VII unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu verwenden:
i) Die Wasserstraßenklasse wird durch die horizontalen Abmessungen der Motorschiffe, Leichter und Schubverbände sowie in erster Linie durch die standardisierte Hauptabmessung, nämlich ihrer Breite, bestimmt.
ii) Nur die Wasserstraßen, die mindestens die Anforderungen der Klasse IV erfüllen (Mindestabmessungen der Schiffe: 80 m × 9,5 m), können als E-Wasserstraßen gelten. Tiefgangsbeschränkungen (weniger als 2,5 m) und Mindestdurchfahrtshöhen unter den Brücken (weniger als 5,25 m) können nur für schon bestehende Wasserstraßen und als Ausnahmen zugelassen werden.
iii) Bei einer Modernisierung der Wasserstraßen der Klasse IV (sowie der kleineren regionalen Wasserstraßen), wird empfohlen, zumindest die Parameter der Klasse V a) einzuhalten.
iv) Allerdings sollten die neuen E-Wasserstraßen mindestens die Anforderungen der Klasse V b) erfüllen. In diesem Zusammenhang sollte ein Tiefgang von mindestens 2,80 m gewährleistet sein.
v) Bei einer Modernisierung bestehender Wasserstraßen und beim Bau von neuen Wasserstraßen, sollte stets eine Steigerung der Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände berücksichtigt werden.
vi) Um einen effizienteren Containerverkehr zu ermöglichen, sollte die grösstmögliche Brückendurchfahrtshöhe gemäss Fußnote 4 der Tabelle 1 1 gewährleistet sein.
vii) Binnenwasserstraßen, für die ein hoher Anteil an Containerverkehr oder Ro-Ro-Verkehr zu erwarten ist, sollten mindestens die Anforderungen der Klasse V b) erfüllen. Es kann auch eine Steigerung der Breite von 11,4 m um 7–10 % bei bestimmten Schiffen, die nur auf den Wasserstraßen der Klasse V a) und höher verkehren, in Erwägung gezogen werden, um die künftige Entwicklung der Containerdimensionen zu berücksichtigen und den Transport von Anhängern zu erleichtern.
viii) Auf Wasserstraßen mit veränderlichen Wasserständen sollte der empfohlene Wert für den Tiefgang dem Wert entsprechen, der im Durchschnitt an 240 Tagen des Jahres (oder während 60% der Schifffahrtsperiode) 2 erreicht oder überschritten wird. Der empfohlene Wert für die Brückendurchfahrtshöhe (5,25 m, 7,00 m oder 9,10 m) sollte für den höchsten schiffbaren Wasserstand gewährleistet werden, sofern dies möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
ix) Einheitliche Standards hinsichtlich der Klasse, des Tiefgangs und der Brückendurchfahrtshöhe sollten für die gesamte Wasserstraße oder zumindest auf großen Abschnitten sichergestellt werden.
x) Soweit dies möglich ist, sollten die Parameter angrenzender Binnenwasserstraßen gleich oder ähnlich sein.
xi) Die höchsten Werte für den Tiefgang (4,50 m) und für die Brückenmindestdurchfahrtshöhe (9,10 m) sollten auf allen Teilen des Netzes gewährleistet sein, die direkt mit Küstenrouten verbunden sind.
xii) Eine Brückenmindestdurchfahrtshöhe von 7 m sollte auf den Wasserstraßen gewährleistet sein, die wichtige Seehäfen mit dem Hinterland verbinden und die für einen effizienten Containerverkehr und einen Fluss-Seeverkehr geeignet sind.
xiii) Die in der Anlage I genannten Küstenschifffahrtswege dienen der Kontinuität des EWasserstraßennetzes in ganz Europa und sollten nach diesem Übereinkommen von Fluss-Seeschiffen genutzt werden, deren Abmessungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, den Anforderungen für Motorschiffe die für den Betrieb auf Binnenwasserstraßen der Klassen V a) und VI b) geeignet sind, entsprechen.
Folgende Mindestanforderungen werden als notwendig erachtet, damit eine Wasserstrasse als für den Containerverkehr geeignet gilt:
Binnenschiffe mit einer Breite von 11,4 m und einer Länge von 110 m müssen Container in drei oder mehr Lagen transportieren können; ist dies nicht der Fall, sollte eine maximale Länge von 185 m für Schubverbände sichergestellt werden. Diesfalls können Container in zwei Lagen transportiert werden.
Tabelle 1
(Anm.: Tabelle 1 ist als PDF dokumentiert.)
E-Wasserstraßen sollten die folgenden wesentlichen betrieblichen Merkmale aufweisen, um einen zuverlässigen internationalen Verkehr zu ermöglichen:
i) Der durchgehende Verkehr sollte während der ganzen Schifffahrtsperiode gewährleistet sein, mit Ausnahme der im folgenden genannten Unterbrechungen.
ii) Die Schifffahrtsperiode sollte nur in Gegenden mit strengen klimatischen Bedingungen, in denen es nicht möglich ist, die Fahrrinne im Winter frei von Eis zu halten, und in denen man somit die Schifffahrt im Winter unterbrechen muss, kürzer als 365 Tage sein. In diesem Fall sollten die Daten für den Beginn und das Ende der Schifffahrtsperiode festgelegt werden. Die durch Naturereignisse wie Eis, Überschwemmungen, etc. hervorgerufenen Unterbrechungen sollten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
iii) Die durch die regelmässige Instandhaltung der Schleusen und anderer wasserbaulicher Einrichtungen hervorgerufenen Unterbrechungen sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Benutzer einer Wasserstrasse, auf der Instandhaltungsarbeiten vorgesehen sind, sollten laufend über die Daten und die Dauer der vorgesehenen Unterbrechung des Schiffsverkehrs unterrichtet werden. Im Falle des unvorhergesehenen Ausfalls von Schleusen oder einer anderen wasserbaulichen Einrichtungen oder in anderen Fällen von höherer Gewalt, sollte die Dauer der Unterbrechung durch entsprechende Massnahmen zur Behebung dieser Situation auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
iv) Unterbrechungen aufgrund niedriger Wasserstände sind nicht zulässig. Es sind jedoch angemessene Beschränkungen hinsichtlich des zulässigen Tiefgangs auf Wasserstraßen mit veränderlichen Wasserständen zulässig. Allerdings sollte ein Tiefgang von mindestens 1,20 m unter allen Umständen gewährleistet werden, und der charakteristische oder empfohlene Tiefgang soll an 240 Tage pro Jahr erreicht oder überschritten werden. In den in Absatz ii) genannten Regionen sollte der Mindesttiefgang von 1,20 m während durchschnittlich 60 % der Schifffahrtsperiode gewährleistet sein.
v) Die Betriebszeiten der Schleusen, der beweglichen Brücken und anderer Infrastrukturanlagen müssen die Schifffahrt an Werktagen 24 Stunden am Tag ermöglichen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist. Ausnahmen können in gewissen Fällen aus organisatorischen und/oder technischen Gründen zugelassen werden. Angemessene Betriebszeiten für die Schifffahrt sollten auch an Feiertagen und Wochenenden sichergestellt werden.
Das E-Wasserstraßennetz wird durch ein System von Binnenhäfen von internationaler Bedeutung ergänzt.
Jeder E-Hafen sollte folgende technische und betriebliche Merkmale erfüllen:
i) Er sollte an einer E-Wasserstraße liegen.
ii) Er sollte Fahrzeuge oder Schubverbände aufnehmen können, die auf dieser E-Wasserstraße ihrer Klasse entsprechend eingesetzt werden.
iii) Er sollte an Hauptstrassen oder Haupteisenbahnlinien angebunden sein [vorzugsweise an solche, die Teil des internationalen Strassen- oder Eisenbahnnetzes sind, das durch das Europäische Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR), das Europäische Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) und das Europäische Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) festgelegt wurde].
iv) Er sollte für einen Güterumschlag von insgesamt mindestens 0,5 Millionen Tonnen pro Jahr ausgelegt sein.
v) Er sollte geeignete Bedingungen für die Entwicklung eines Hafenindustriegebiets bieten.
vi) Er sollte den Umschlag von standardisierten Containern ermöglichen (ausgenommen Häfen, die auf den Massengutumschlag spezialisiert sind).
vii) Er sollte alle für die üblichen Betriebsabläufe im internationalen Verkehr notwendigen Einrichtungen bieten.
viii) Um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, sollte es in den Häfen von internationaler Bedeutung Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle geben.
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1 Falls der Anteil der leeren transportierten Container auf jedem Schiff 50 % übersteigt, sollte angestrebt werden, die Mindestbrückendurchfahrtshöhe auf einen größeren Wert als in der Fussnote 4 angegeben heraufzusetzen.
2 Für Oberläufe von Flüssen mit häufigen Wasserstandsschwankungen aufgrund der starken direkten Abhängigkeit von den Wetterbedingungen wird jedoch ein Referenzzeitraum von mindestens 300 Tagen im Jahresdurchschnitt empfohlen.
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