BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (UNIDO)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. November 2010
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Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der UNIDO für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

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