In diesem Abkommen:
1. bedeutet der Begriff ”UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
2. bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin der UNIDO oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
3. bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung 1 in der jeweils geltenden Fassung;
4. bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;
5. bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
6. bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
7. bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.
_____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/1998.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise