BundesrechtInternationale VerträgeSicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

In Kraft seit 28. Dezember 2021
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Protokoll von 1988“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;

2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 2

(Anm.: es folgt die Änderung des Art. 1)

Artikel 3

Art. 3

(Anm.: es folgen die Änderungen des Art. 2)

Artikel 4

Art. 4

(Anm.: es folgt der Text der neues Art. 2 bis und 2 ter )

Artikel 5

Art. 5

(Anm.: es folgen die Änderungen des Art. 3)

Artikel 6

Art. 6 Auslegung und Anwendung

(1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).

Artikel 7

Folgender Wortlaut wird als Artikel 4 bis des Protokolls eingefügt:

Art. 7

(Anm.: es folgt der Text des neuen Art. 4 bis )

Schlussklauseln

Artikel 8

Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Artikel 9

Art. 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist.

(2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Artikel 10

Art. 10 Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 11

Art. 11 Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Artikel 12

Art. 12 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über

i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme–, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;

ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung und

b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 13

Art. 13 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.