1. Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort für denselben Dienstgeber eine Arbeit auszuüben (einschließlich einer Arbeit bei einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung des Dienstgebers), so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
2. Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
3. Dieses Abkommen berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die Pflichtversicherung von Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig sind.
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