1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
2. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
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