1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich:
a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 und des Protokolls 2 vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 3 , die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
Dieser Absatz gilt auch für Familienangehörige und Hinterbliebene, die sich gewöhnlich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten hinsichtlich ihrer Rechte, die sie von den in diesem Absatz bezeichneten Personen ableiten.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
3. Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die koreanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
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