1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
3. Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmung dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegungen des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.
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