1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.
2. Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; keiner der Träger der Vertragsstaaten hat jedoch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem frühesten Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
3. Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind.
4. In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. In Bezug auf Österreich sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sofern der Antrag auf Leistungsfeststellung innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht wird, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
5. In den Fällen des Absatzes 4 berühren Entscheidungen, die Leistungsansprüche betreffen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getroffen werden, nicht die durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.
6. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.
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