1. Der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält oder dort wohnt, mit befreiender Wirkung in der Währung des leistungspflichtigen Trägers erbringen.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen erbracht hat, seinen Sitz hat.
3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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