1. Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf Korea
i) auf das Nationale Pensionsgesetz und die Verordnungen hiezu und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf das Beschäftigungsversicherungsgesetz, das Nationale Gesundheitsversicherungsgesetz, das Arbeitsunfallversicherungsgesetz und das Beitragseinziehungsgesetz der Beschäftigungs- und Arbeitsunfallversicherung und die Verordnungen hiezu;
b) in Bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Abkommen nicht auf Gesetze oder Verordnungen Anwendung, die die bestehenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, wenn die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates innerhalb von 6 Monaten ab Kundmachung solcher Rechtsvorschriften oder Verordnungen bekannt gibt, dass keine Ausdehnung des Abkommens beabsichtigt ist.
4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise