1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller bei der Antragstellung:
a) berechtigt ist, auf Grund seines Alters einen Anspruch auf eine Leistung des anderen Vertragsstaates zu erheben und
b) Hinweise darauf gibt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden.
Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
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