Werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 berücksichtigt, wird die zu zahlende Leistung wie folgt festgestellt:
a) Der koreanische zuständige Träger berechnet zunächst den Pensionsbetrag, der dem Betrag entspricht, der der Person gezahlt würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Zur Feststellung des Pensionsbetrages berücksichtigt der koreanische zuständige Träger das durchschnittliche normale Monatseinkommen der Person während ihrer Versicherung nach den koreanischen Rechtsvorschriften.
b) Der koreanische zuständige Träger berechnet sodann die nach den koreanischen Rechtsvorschriften gebührende anteilige Leistung auf der Grundlage des nach lit. a berechneten Pensionsbetrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten.
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