1. Für den Bezug einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gilt die Voraussetzung in den koreanischen Rechtsvorschriften, dass eine Person versichert sein muss, wenn der Versicherungsfall eintritt, als erfüllt, wenn die Person während eines Zeitraums, in dem der Versicherungsfall nach den koreanischen Rechtsvorschriften eintritt, für eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist.
2. Bei der Anwendung des Artikels 10 wird eine Versicherungszeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Zeit anerkannt ist, in der Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet wurden, als Zeit einer entsprechenden Arbeit nach den koreanischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
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