1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Österreich“ die Republik Österreich und „Korea“ die Republik Korea;
b) „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
c) „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Korea einen koreanischen Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der geltenden Fassung und in Bezug;
d) „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind und in Bezug auf Korea den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten;
e) „Träger“ in Bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
f) „zuständiger Träger“ in Bezug auf Österreich den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
g) „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten und
h) „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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